Rechtsprechung
OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
IfSG § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, IfSG § 22a Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 123
Genesenenstatus; Verkürzung; Antragsänderung; Anordnungsgrund; Zugangsbeschränkung; einstweilige Feststellung; Impfpflicht; Folgenabwägung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.03.2022 - 6 L 186/22
- OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Zudem kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185).Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171).
- BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 - im Verfahren zur Außervollzugsetzung der "einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a IfSG). - VGH Baden-Württemberg, 06.04.2022 - 1 S 690/22
Corona-Krise; einstweiliger Rechtsschutz; Ausstellung eines Genesenennachweises
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG eine schwierige Rechtsfrage darstellt, die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich ist (so VGH BW, Beschl. v. 6. April 2022 - 1 S 690/22 -, juris Rn. 50), ergibt sich hieraus nichts zugunsten der Antragstellerin.
- BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Wirkt eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition, handelt es sich um eine sog. unechte Rückwirkung (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 -, juris Rn. 130). - BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Dieser Einschätzungsspielraum besteht aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). - BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Da für eine Entscheidung hierüber grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), muss die Nichtanwendung eines formellen Gesetzes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausnahme und auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, juris Rn. 29). - OVG Niedersachsen, 06.04.2022 - 14 ME 180/22
Anordnungsgrund; Genesen; Genesenenstatus; RKI
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung des vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung, z. B. im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse, in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (NdsOVG, Beschl. v. 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris Rn. 37 m. w. N.). - OVG Sachsen, 12.01.2021 - 6 B 266/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung einer …
Auszug aus OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.).